Insights Warum die Branche jetzt handeln muss

Healthcare-Content muss für alle zugänglich sein

Ein Patient mit Parkinson muss regelmäßig ein Medikament einnehmen und möchte sich auf der Webseite des Herstellers ein neues Erklärvideo ansehen. Aber das gelingt ihm nicht. Die Schaltfläche, mit der das Video gestartet werden kann, ist zu klein für seine zitternde rechte Hand, mit der er die Maus steuert. Ein Text fasst zwar die wichtigsten Informationen aus dem Video zusammen. Doch der Kontrast zwischen Schrift und Hintergrund ist zu gering. Der Parkinson-Patient kann ihn nicht lesen. Der Content bleibt für ihn unerreichbar.
 
Das ist kein hypothetisches Szenario. Das ist der Alltag für viele Menschen mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen, wenn sie sich online über Healthcare-Themen informieren wollen – und seit dem 28. Juni 2025 ein Verstoß gegen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG).
 
Das BFSG soll sicherstellen, dass digitale Produkte und Dienstleistungen, also Websites, Apps, Online-Shops oder Geldautomaten, für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zugänglich und nutzbar sind, damit sie gleichberechtigt am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilnehmen können. 1
 
Digitale Touch­points, an denen das nicht möglich ist, sind damit nicht nur ein Problem für die Betroffenen selbst, sondern mittlerweile auch ein juristisches Risiko für die Unternehmen, die ihre digitalen Touch­points nicht barrierefrei zur Verfügung stellen. Die ersten Konsequenzen sind bereits spürbar.

Rückblick: Was bisher geschah

Der 28. Juni 2025 war der Stichtag, seitdem das BFSG gilt, beziehungsweise angewendet werden muss. Alle neuen digitalen Produkte und Dienstleistungen müssen seit diesem Datum barrierefrei sein. Für bestehende digitale Angebote gelten teilweise längere Übergangsfristen.

Wer jedoch darauf gehofft hatte, dass die Durchsetzung auf sich warten lässt, wurde schnell eines Besseren belehrt. Bereits wenige Wochen nach Inkrafttreten des BFSG kursierten erste wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. In einem dokumentierten Fall wurden Webseitenbetreiber wegen fehlender Barrierefreiheit angeschrieben, mit Forderungen von über 1.700 Euro für außergerichtliche Kosten plus rund 490 Euro für eine Webseitenanalyse.2 Das Muster erinnerte an die Anfangsjahre der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO): Auch hier nutzten Anwaltskanzleien und Mitbewerber:innen die neue Gesetzeslage, um gezielt gegen Verstöße vorzugehen.

Zusätzlich können Verbraucher:innen und Behindertenverbände Verstöße gegen das BFSG direkt bei den Marktüberwachungsbehörden melden.3 Bei festgestellter Nichtkonformität drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro.4

BFSG: War das wirklich nötig?

Die Zahlen sind, ehrlich gesagt, ernüchternd. 2024, also, bevor das BFSG in Kraft trat, zeigte eine Studie, dass etwa 99 % der deutschen Online-Shops nicht barrierefrei waren. Datapulse Research und Buzzmatic analysierten knapp 2500 Shop-Startseiten und lediglich 28 Anbieter erfüllten die Vorgaben des BFSG. Mehr als zwei Drittel der untersuchten Seiten fehlten eine erkennbare Seitenstruktur, ausreichende Kontraste und/oder eindeutige Linkbeschriftungen. Auf über der Hälfte der Shop-Seiten waren Bilder ohne Alternativtexte eingebettet.5

Ein Jahr später, als die Aktion Mensch, Google und die Stiftung Pfennigparade diese Online-Shop-Studie wiederholten, fielen die Ergebnisse kaum besser aus: Nur ein Fünftel der untersuchten Shops war barrierefrei. Besonders problematisch war die mangelnde Tastaturbedienbarkeit. Nur 15 von 71 getesteten Webseiten ließen sich ohne Maus vollständig bedienen. Weitere häufige Barrieren waren fehlende Tastaturfokusse, schlechte Kontraste, unlogische Tab-Reihenfolgen und störende Overlays wie Cookie-Banner, die sich nicht problemlos schließen ließen.6

Na ja, könnte man jetzt einwenden, da ging es ja „nur“ um Online-Shops. Aber der „Atlas digitale Barrierefreiheit“ zeigte 2024 ebenfalls: Von 100 Webseiten, über die Städte und Gemeinden ihre kommunalen Dienstleistungen anbieten, erreichen ebenfalls lediglich drei die volle Punktzahl in Sachen Barrierefreiheit.7

Immerhin besteht das Problem nicht nur in Deutschland. Laut dem „Digital Trust Index 2025″ wiesen von über 266.000 getesteten europäischen Webseiten rund 93 % erhebliche Mängel in der Barrierefreiheit auf.8

Das Bild war und ist also konsistent – konsistent schlecht.

Warum Barrierefreiheit im Healthcare-Bereich besonders zählt

Im Healthcare-Marketing kommunizieren wir mit Menschen, die gesundheitliche Einschränkungen haben. Das klingt offensichtlich, wird in der Praxis aber erstaunlich selten konsequent mitgedacht. Laut Statistischem Bundesamt leben in Deutschland knapp acht Millionen Menschen mit einer schweren Behinderung (Behinderungsgrad von mindestens 50).9 Dazu kommen ältere Menschen, Personen mit temporären Einschränkungen und alle, die von einer besseren Bedienbarkeit noch profitieren würden. Mit anderen Worten: Zielgruppen, die auf Barrierefreiheit angewiesen sind, stellen im Healthcare-Marketing nicht die Ausnahme, sondern die Regel dar.

Deshalb ist das Thema Barrierefreiheit für uns kein „Nice-to-Have“, wenn wir Marketing- und Kommunikations­strategien für Healthcare-Unternehmen entwickeln, sondern ein unverzichtbares Qualitätsmerkmal. Insbesondere wenn es um die Patient Journey geht, können Awareness- und Aufklärungsmaßnahmen nur dann ihre ganze Wirksamkeit entfalten, wenn alle Touch­points entlang des Funnels für alle Interessierten frei zugänglich sind.

Das BFSG gilt grundsätzlich für alle Unternehmen, die digitale Dienstleistungen im B2C-Bereich anbieten.1 Für den Healthcare-Bereich bedeutet das: Sobald eine Webseite interaktive Dienste für Verbraucher:innen bereithält, etwa eine Online-Terminvergabe, einen Webshop oder ein Kontaktformular, dürfte sie in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Die genaue Auslegung im Einzelfall ist allerdings rechtlich noch nicht abschließend geklärt und wird aktuell intensiv unter Jurist:innen diskutiert.9

In der Praxis betrifft das potenziell zahlreiche Akteure im Gesundheitswesen:

  • Arztpraxen und MVZ mit Online-Terminvergabe
  • Apotheken mit Onlineshops
  • Pharmaunternehmen mit Patientenportalen oder interaktiven Produktwebseiten
  • Kliniken mit digitalen Serviceangeboten
  • Anbieter von Gesundheits-Apps und telemedizinischen Plattformen

Wichtig: Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und unter 2 Mio. Euro Jahresumsatz sind bei Dienstleistungen formal ausgenommen.1 Doch auch ohne gesetzliche Pflicht lohnt sich Barrierefreiheit gerade im Gesundheitswesen, denn die Zielgruppen, die wir erreichen wollen, profitieren davon unmittelbar.

Warum Overlay-Plugins keine Lösung sind

Die Versuchung ist groß: Ein Plugin installiert, eine Zeile Code einfügen und die Webseite ist barrierefrei. Genau das versprechen Anbieter wie AccessiBe, UserWay oder EqualWeb. Die Realität sieht anders aus. Die US-amerikanische Verbraucherschutzbehörde FTC hat AccessiBe Anfang 2025 zu einer Million Dollar Strafe verurteilt, weil das Unternehmen behauptet hatte, sein KI-Tool könne Webseiten automatisch WCAG-konform machen.10

Dazu muss man wissen: Die WCAG, also die „Web Content Accessibility Guidelines“ sind ein vom World Wide Web Consortium (W3C) entwickelter internationaler Standard, der beschreibt, wie Webseiten gestaltet werden müssen, damit sie für alle Menschen nutzbar sind – also auch für Menschen mit Seh-, Hör-, motorischen oder kognitiven Einschränkungen. Die WCAG sind die technische Grundlage, auf der das BFSG aufbaut.

Auch in Deutschland positionieren sich die zuständigen Stellen eindeutig: Die Überwachungsstellen des Bundes und der Länder für Barrierefreiheit sowie der Ausschuss für barrierefreie Informationstechnik haben wiederholt festgestellt, dass Overlay-Tools nicht in der Lage sind, eine Website barrierefrei zu machen. In einer Umfrage der Organisation „Web accessibility in mind“ (WebAIM) bewerteten 72 % der Nutzenden mit Behinderungen Accessibility-Overlays als unwirksam oder sogar schädlich.13 Das sollte jedem Webseitenbetreiber zu denken geben.

Barrierefreiheit endet nicht bei der Webseite

Wer es ernst meint, muss das Thema Barrierefreiheit auf allen Kommunikationskanälen mitdenken. Denn gerade im Healthcare-Marketing sind die Touch­points eng miteinander verzahnt:

  • Videos: Untertitel sind Pflicht, nicht Kür. Gerade bei Patientenaufklärung und Therapievideos sollten zusätzlich Audiodeskriptionen für sehbeeinträchtigte Nutzer:innen angeboten und auf schnelle Bildwechsel (Epilepsie-Risiko) verzichtet werden.
  • Social Media: Alt-Texte für Bilder, Untertitel für Reels und Stories, ausreichender Kontrast bei Grafiken und eine klare, verständliche Sprache. Emojis sparsam einsetzen, da Screenreader jedes Emoji einzeln vorlesen.
  • PDFs und Druckprodukte: Barrierefreie PDFs benötigen eine korrekte Tag-Struktur, damit Screenreader sie lesen können. Lesezeichen, Alternativtexte und eine logische Lesereihenfolge sind Standard. Das betrifft insbesondere Packungsbeilagen, Patientenbroschüren und Fachpublikationen.
  • Newsletter: Auch E-Mail-Kommunikation profitiert von semantischer Strukturierung, Alt-Texten und ausreichenden Kontrasten. Gerade bei regelmäßigen Mailings an Patient:innen ist das ein relevanter Faktor.

Der versteckte Bonus: Barrierefreiheit und SEO

Ein weiterer Aspekt, der in der Diskussion häufig zu kurz kommt: Viele Maßnahmen zur Barrierefreiheit verbessern gleichzeitig die Suchmaschinenoptimierung (SEO). Sauberer, semantischer HTML-Code, aussagekräftige Alt-Texte, eine klare Überschriftenstruktur und schnelle Ladezeiten sind sowohl für Screenreader als auch für Google-Rankings relevant. Wer seine Webseite barrierefrei gestaltet, investiert also nicht nur in die Compliance, sondern auch in organische Sichtbarkeit. Für Healthcare-Unternehmen, die mit fundierten Inhalten Vertrauen aufbauen wollen, ist das ein doppelter Gewinn: Inhalte, die für alle zugänglich sind und gleichzeitig besser gefunden werden.

Was jetzt zu tun ist

Die gute Nachricht: Es muss nicht alles auf einmal passieren. Wichtig ist, anzufangen, zu priorisieren und Barrierefreiheit als festen Bestandteil jedes Projekts zu verankern.

Die wichtigsten Schritte:

Barrierefreiheitserklärung erstellen: Das BFSG verlangt eine öffentlich zugängliche Erklärung, die den aktuellen Stand dokumentiert und einen Feedbackkanal bietet.

Status quo ermitteln: Wie barrierefrei ist die eigene Webseite tatsächlich? Ein BITV-Test oder WCAG-Audit schafft Klarheit.

Priorisieren: Nicht alles gleichzeitig angehen, sondern mit den größten Barrieren beginnen. Tastaturbedienbarkeit, Farbkontraste und Alt-Texte sind häufig die dringendsten Punkte.

Barrierefreiheit im Prozess verankern: Jede neue Seite, jedes neue Design, jeder neue Content sollte von Anfang an barrierefrei gedacht werden.

Alle Kanäle mitdenken: PDFs, Videos, Social Media und Newsletter in die Barrierefreiheitsstrategie einbeziehen.

Quellenverzeichnis

[1] Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), bfsg-gesetz.de; Bundesfachstelle Barrierefreiheit, bundesfachstelle-barrierefreiheit.de; IHK München, ihk-muenchen.de/ratgeber/recht/werbung-fairer-wettbewerb/barrierefreiheitsstaerkungsgesetz/

[2] KBM Legal: Abmahnwelle wegen BFSG (Februar 2026), https://www.kbm-legal.com/aktuelles/rechtsprechung/artikel/abmahnwelle-wegen-bfsg-wie-barrierefreiheit-jetzt-zum-abmahnrisiko-fuer-webseitenbetreiber-wird.html

[3] IHK Schwerin: Barrierefreiheit ab Juni 2025, ihk.de/schwerin/recht/aktuelles/barrierefreiheit-ab-juni-2025-fuer-unternehmen-pflicht-6005058

[4] eRecht24: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (August 2025), e-recht24.de/ecommerce/13236-barrierefreiheitsstaerkungsgesetz.html; IHK München (s. Quelle 1)

[5] IW-Report 2025: Digitale Barrierefreiheit, iwkoeln.de, zitiert DataPulse Research & Buzzmatic (2024)

[6] Aktion Mensch & Google: 3. Test zur Barrierefreiheit deutscher Online-Shops (Juni 2025), aktion-mensch.de/inklusion/studien/test-barrierefreie-webshops; REHADAT-Statistik, rehadat-statistik.de

[7] IW Köln: Digitale Barrierefreiheit: (noch) keine Vorbildfunktion der öffentlichen Verwaltung (2022), basierend auf 1. Monitoring-Bericht des BMAS (2021), iwkoeln.de

[8] MUNAS Consulting: Digitale Barrierefreiheit 2026, munas.de, unter Verweis auf offizielle Statistiken; vgl. auch Aktion Mensch: 7,8 Mio. Schwerbehinderte (Stat. Bundesamt, Stand Ende 2021)

[9] Staude GmbH: BFSG – Was bedeutet es für Ärzte und Apotheker? (August 2025), staude.de/blog/barrierefreiheit/barrierefreiheitsstaerkungsgesetz-bfsg; Kanzlei Plutte: BFSG Rechts-FAQ (Juni 2025), ra-plutte.de/barrierefreiheitsstaerkungsgesetz/

[10] heise online: Geldstrafe für Accessibe-Plugin (Januar 2025), heise.de/news/Barrierefrei-dank-KI-Geldstrafe-fuer-Accessibe-Plugin-10229265.html

[11] datenschutzticker.de: 1 Mio. Strafe für KI-Plugin AccessiBe (Februar 2025), datenschutzticker.de/2025/02/1-mio-strafe-fuer-fehlerhaftes-ki-plugin-zur-barrierefreiheit/

[12] auctores: Es bleibt dabei: Overlays machen Websites nicht barrierefrei (2025), auctores.de; Ausschuss für barrierefreie Informationstechnik; Überwachungsstellen Bund/Länder (aktualisierte Einschätzung März 2025)

[13] Zentrum Barrierefreiheit: Overlay-Mythos (2025), zentrum-barrierefreiheit.de/overlays/, unter Verweis auf WebAIM-Umfrage

Junger Mann mit Bart und grünem T-Shirt lächelt vor grauem Hintergrund.
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